Kontakt – Anfrage


Zweithaarstudio im Ärztehaus Schönhauser Allee 118 (gegenüber den Schönhauser Allee Arkaden) 10437 Berlin – Prenzlauer Berg In der Passage zum Ärztehaus-Eingang

Tel./Fax: 030/9164611
e-Mail: info@mc-peruecken.de
www.mc-peruecken.de
Mo., Di., Do. 10:00 – 18:00 Uhr
Mi., Fr., 10:00 – 14:30 Uhr
Sa. nach Vereinbarung.
Für eine Beratung und Anpassung von Perücken, Toupets oder Haarteilen empfehlen wir Ihnen, einen ungefähren Termin mit uns abzusprechen.

erkehrsanbindung
direkt am S+U-Bhf. Schönhauser Allee
o S-Bahn S 8, S 85, S 9 und Ringbahnstation S 41, S 42
o U 2 Pankow – Ruhleben
o MetroTram M 1 und Tram 50

Fahrplanauskunft für Schönhauser Allee 118 anzeigen
o Taxistand: Ecke Schönhauser Allee/ Dänenstraße
Parkmöglichkeiten in benachbarten Park- häusern: “Schönhauser Allee Arkaden”, Einfahrt Greifenhagener Straße, und “Schönhauser Karree”, Einfahrt Kopen- hagener Straße bei Netto ggfl. kostenlos Behindertenparkplatz direkt an der Ecke Schönhauser Allee/Kopenhagener Straße
Steuer-Nr. 31/470/66888
ID-USt.Nr. DE 814843897

Perücken auf Rezept
Krankenkassenabrechnung des Zweithaar- studios: Bei einer Chemotherapie oder bei krankheitsbedingtem Haarausfall übernehmen die Kassen in allen Fällen mindestens einen Teil, ggf. z.B. bei einer Langzeittherapie, die gesamten Kosten einer Perücke.
Ihr behandelnder Arzt wird Ihnen für den Haarersatz ein Rezept oder eine Ärztliche Verordnung ausstellen. Wir kümmern uns dann um die Genehmigung und die Kostenabrechnung mit Ihrer Krankenkasse.

Auszug aus dem Hilfsmittelkatalog:
“Die Ausstattung mit Perücken ist insbesondere bei weiblichen Personen, bei Kindern und Jugendlichen mit einer haararmen oder haarlosen Kopfpartie angezeigt. Bei erwachsenen männlichen Personen kommt die Ausstattung mit einer Perücke nur in Ausnahmefällen, z.B. bei entstellenden Veränderungen, bei narbig deformierter Kopfhaut oder krankheitsbedingtem, plötzlichem Haarausfall, in Betracht.” § 12 SGB V regelt: “Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen.”